Im Handball müssen auch Entscheidungen am grünen Tisch gefällt werden. Hierfür sind in unserem Bezirk verantwortlich:
| Rechtswart: Gerald Fischer Am Lindenhof 24 64807 Dieburg Tel.: 06071/24435 Fax: 06071/82235 eMail:rechtswart@hhv-odenwald-spessart.de |
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| Vorsitzender Sportgericht: Gerfried Born Am Bergweg 10 63762 Großostheim Tel: 06026/1686 Fax: 06026/998467 eMail: sportgericht@hhv-odenwald-spessart.de |
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Sportsgerichturteile 2011
Urteil 1-2011
1. Die JSG/Gastverein XY..wurde aufgrund des von ihr verursachten Spielabbruchs gem. § 25.1/4 RO mit einer Geldstrafe von 150,00 € belegt. Die Wertung des Spieles erfolgte gem. § 50 1.e SpO mit 2 : 0 Punkten z. G. des HeimvereinsYZ...
2. Der MVA der JSG/GastvereinXY.. wurde nach § 3.1b RO u. § 12.1 – 2b/c TRO für 2 M-Spiele gesperrt.
3. Für das Rückspiel sowie die noch auszutragenden Spiele der beteiligten Mannschaften wurden Spielaufsichten angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe 123,25€ sind zu ¾ von der JSG/Gastverein und zu ¼ vom HeimvereinYZ.. zu tragen.
Lt. den Eintragungen im Spielbericht v. 27.11.10 verließ die Mannschaft des Gastvereins/
JSG in der 22. Min. (2. HZ) beim Stand von 17:15 die Halle. Dem KL lag ein Bericht des geprüften SR vor, in dem der Vorfall ausführlich geschildert wurde mit der Aussage, dass sich der SR bedroht fühlte. Die spielleitende Stelle beantragte lt. § 16 Ziff. 1 RO beim BspG ein Verfahren einzuleiten und die Schuldigen zu bestrafen.
Am 10.12.10 wurden die betr. Parteien mit Schr. des Stv. Vors. BspG zur mündl. Verhandlung am 21.12.10 geladen. Aufgrund der seinerzeitigen Witterungsverhältnisse wurde nach Rücksprache mit den Beteiligten der Termin neu auf den 11.01.11 verschoben.
Das BspG hat nach den Aussagen der Zeugen und Beteiligten wegen des hauptsächlich von der Gastmannschaft/JSG initiierten Spielabbruchs auf Verhängung einer Geldbuße des Gastvereins/JSG und einer Sperre des MVA für 2-M-Spiele entschieden. Seitens des Heimvereins wurde wegen der verbalen Ausfälle der Zuschauer gegenüber Kindern und Eltern des Gastvereins nichts unternommen.
Der geprüfte, noch etwas unerfahrene SR des Heimvereins, hat nach seiner Meinung das emotionale Spiel nach den Regeln gepfiffen. Dieser Meinung konnten sich die Verantwort-lichen des Gastvereins nicht anschließen. Auf Druck der Eltern sah sich der MVA des Gastvereins w. der zunehmenden Härten gezwungen, die Kinder, die teilweise auch geweint haben, vom Feld zu nehmen. Nach einigen Unterbrechungen in der 1. HZ , lag aufgrund der Spielleitung ein Abbruch in der Luft. Dass der Spielabbruch durch den Gäste-MVA veranlasst wurde, war unstrittig. Auf den Hinweis des BspG, dass ein Betreuer doch Vorbildfunktion habe, kam von ihm die Aussage, er hätte zum Wohle der Kinder gehandelt. Von seiten des Heimvereins wurde betont, dass das Spiel im fairen Rahmen ablief, der SR hätte korrekt gepfiffen, weshalb der Spielabbruch für den Heimverein unerwartet kam. Um die Zuschauer hätten sich die Betreuer nicht kümmern können, da sie in erster Linie mit ihrer eigenen Mannschaft beschäftigt waren. Lt. den Aussagen von Zeugen der Gastmannschaft seien viele unschöne Vokabel und äußerst unsportliche Ausdrücke von der Tribüne aus den Zuschauer reihen des Heimvereins gefallen wie z.B. „Macht sie fertig, die Sausäcke“.
Von seiten der Verantwortlichen des Heimvereins wurde das schlechte Benehmen ihrer Zuschauer zwar eingeräumt, es sei aber auch nicht zumutbar, dass jede SR-Entscheidung durch den MV des Gastvereins /JSG lautstark kommentiert wurde. Dies habe sicherlich zu den verbalen Entgleisungen des Heimpublikums beigetragen.
Das BspG ist nach all den Aussagen zu der Überzeugung gelangt, dass beide Vereine nicht dazu beigetragen haben, das Spiel – wie es sich eigentlich gehört – normal zu beenden. Hier sollten die Zuschauer – insbes. die Eltern – für die Kinder beider Mannschaften doch ein Vorbild sein. Die Kinder anzufeuern und nicht mit einem Wortschatz unterhalb der Gürtellinie zu beschimpfen, wäre des Gebot der Stunde gewesen. Beide Vereins-vertreter plädierten abschließend noch für ein Fair Play untereinander.
Die vom BspG angeordneten Spielaufsichten, sollen in erster Linie beide Vereine, insbesondere aber auch bei ihren begleitenden Zuschauern/Eltern einen erzieherischen Effekt bewirken. In diesem Zusammenhang musste auch auf die besondere Fürsorgepflicht des Heimvereins hingewiesen werden, wonach dieser im besonderen Maße gegenüber seinen Gastmannschaften die Verpflichtung hat, für einen ausreichenden Schutz, seien es vor un-qualifizierten, grob-unsportlichen Beschimpfungen/Äußerungen, als auch für die körperliche Unversehrtheit Sorge zu tragen (s.a. § 14 Allgem. Durchführungsbestimmungen für M-Spiele des HHV v. 10.06.10 sowie die Vorschriften gem. § 25 (1) 3 der SpO HHV.
f.d.R.: G. Fischer - BRW -
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 112,40 € gehen zu Lasten des Betroffenen unter Vereinshaftung.
Unmittelbar nach einem BOL-M-Spiel kam der SR-Kollege XY, der als Zuschauer anwesend war, an den ZN-Tisch und äußerte sich sehr laustark und negativ zur Spielleitung der SR. Einer der beiden SR forderte XY mehrmals auf, sich zu entfernen.
Dies tat er nicht und ließ sich auch nicht beruhigen. Als die beiden SR dann Richtung Kabine gehen wollten, sagte XY zu einem der SR „Du hast auch genug Dreck am Stecken“ . Aus diesem Grunde fühlte sich betr. SR beleidigt und wertete die Aussage als üble Nachrede, zudem diese Aussage lautstark war und von mehreren anderen Personen deutlich vernommen werden konnte.
Die Aussage „Du hast auch Dreck am Stecken“ ist im Kern in Anlehnung an die einschlägigen Kommentierung zu den §§ v185 u. 186 StGB ff. geeignet, das Ansehen einzelner Personen herabzuwürdigen. Die Aussage ist nicht nur gegenüber dem SR getätigt, sondern durch die Lautstärke auch anderen Personen öffentlich geworden.
Insofern sind damit einhergehend auch die Tatbestandsmerkmale des § 10 RO als erfüllt anzusehen. Der Betroffene hat in seinen Aussagen gegenüber dem BspG sein Fehlverhalten eingesehen und sich auch unmittelbar nach Spielende bei beiden SR entschuldigt. Sein Verein hat ebenfalls nachvollziehbar erklärt, dass in einem eingehenden Gespräch dem Betroffenen XY das Fehlverhalten verdeutlicht wurde und das Geschehene bedauert wird.
Mit seinem Verhalten hat der Betroffene XY ein grob sportrechtswidriges Verhalten gezeigt, das nicht mit den Grundregeln eines fairen sportlichen Verhaltens in Einklang steht. Eine Bestrafung war damit angezeigt. Das BspG hat bei der Festetzung des Strafmaßes auch berücksichtigt, dass nach Prüfung der Betroffene XY bislang sportrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weshalb die Ahndung mit einem Verweis und einer Geldbuße von 50€ als angemessen anzusehen ist.
f.d.R.:
G. Fischer - BRW -